Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen:
Wir arbeiten mit unseren Kunden auf der Basis gegenseitigen Vertrauens zusammen. Um Missverständnisse und Streitfälle möglichst auszuschließen, legen wir allen Geschäften die folgenden Bedingungen zugrunde. Eine Anmietung ist nur gegen Vorlage eines deutschen Personalausweises vom Mieter und des notwendigen Führerscheines vom Fahrer möglich. Der Mietvertrag und die Rechnung wird auf den Abholer ausgestellt. Die Abholung / Rückgabe der Anhänger ist nur während unserer Öffnungszeiten möglich. Es sind keine telefonischen Verlängerungen des Mietzeitraumes möglich. Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietanhängers erfolgt keine anteilige Erstattung der Miete. Auslandsfahrten sind nur nach schriftlicher Genehmigung möglich. Bei Sturm darf mit leichten, hohen Anhängern nicht ohne schwere Ladung gefahren werden, der Mieter muß sich ggf. Weisungen von uns einholen. Das Transportieren von Tieren, Gartenabfällen, Bauschutt, Schlachtabfällen oder stinkenden/schmutzigen Materialien in Planenanhängern, Deckelanhängern und Kofferanhängern ist nicht erlaubt. Mit unseren Mietanhängern darf kein Fertigbeton transportiert werden. Ausgelaufenes Öl, Farbe o. Ä. muß restlos beseitigt werden. Bei Zuwiderhandlungen gehen evtl. Schäden oder Mietausfälle zu Lasten des Mieters. Der Mieter muß seine Ladung ordnungsgemäß sichern. Der Mieter muß selber dafür sorgen, daß der Mietanhänger schnee- und eisfrei ist. Alle gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen sind einzuhalten. Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das Deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen. Spanngurte: Diese können wir aus Haftungsgründen nicht verleihen. Auslandsfahrten: Fahrten ins europäische Ausland sind bis auf wenige Ausnahmen erlaubt und versichert. Eine Absprache ist zwingend notwendig. Elektrik Unsere Anhänger verfügen alle über einen 13 poligen Stecker. Adapter stellen wir bei Bedarf kostenlos. Diebstahlsicherung: Eine sogenannte Safetybox erhalten Sie kostenlos zu jeder Anmietung dazu, um den Anhänger z.B. nachts vor Diebstahl zu schützen.
Versicherung Alle Anhänger sind haftpflichtversichert (SB500€). Grundsätzlich ist bei Schäden an Dritte das Zugfahrzeug haftend. Eine Diebstahlversicherung gibt es nicht. Ladung ist prinzipiell nicht versichert. Schäden am Anhänger: Können nicht versichert werden. Selbstverursachte Schäden sind dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Die Kosten werden nach Aufwand im Nachgang berechnet. Eigenständige Reparaturen sind nicht gestattet. Zugfahrzeug: Das Zugfahreug muss aufgrund der Gesetzteslage ein deutsches Kennzeichen besitzen, da der Anhänger über das Zugfahrzeug mitverversichert ist.
2. Mietpreis
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche in den Geschäftsräumen des Vermieters als Preislisten ausliegen. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
3. Zahlungsbedingungen
Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
4. Fahrzeugzustand
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Anhängers beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist.
5. Unfälle / Diebstahl
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
6. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.
7. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien und sauberen Zustand zurück zu geben, so wie er ihn übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Bergungskosten, Strafverfahrenskosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers. Alle während des Mietzeitraums entstehenden Schäden (Überladungsschäden, Schäden durch mangelhafte Ladungssicherung, Vandalismusschäden, Diebstahlschäden, Schäden durch Nichtbeachtung der Fahrzeugaußenmaße, Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Alkoholeinfluß, Mietausfall, Gutachterkosten, Ansprüche Dritter u.s.w.) die nicht von einer Versicherung oder einer dritten Person übernommen wird, trägt der Mieter in unbegrenzter Höhe. Der entsprechende Betrag ist bei Rückgabe fällig. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die durch unser Verschulden oder durch versagen unseres Mietanhängers entstanden sind. Der Mieter haftet neben den allgemeinen Haftungsregeln, für alle Veränderungen, Verschlechterungen und Schäden, die aus dem Zeitraum zwischen Anmietung und Rückgabe der Mietsache herrühren, oder wenn er eine Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug gereinigt und in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen Obliegenheiten verstoßen hat. Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden. Der Mieter erhält ein technisch einwandfreies und TÜV abgenommenes Fahrzeug. Dies bestätigt der Mieter durch seine Unterschrift ggf. festgestellte Mängel sind vor Abfahrt anzuzeigen. Der Mieter haftet für alle Schäden am Anhänger die in der Mietzeit am Fahrzeug entstehen. Die Nachweispflicht über Ursprung – Mängel und Schadenverursachung obliegt dem Mieter und nicht dem Vermieter. Alle daraus entstehenden Kosten trägt der im Mietvertrag angegebene Mieter.
8. Benutzung des Anhängers
Obhutspflicht - Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und vor Diebstahl zu sichern. Als grob fahrlässig und zum Ausschluss jeder Versicherungsleistung sowie zur Vollhaftung des Mieters/Fahrers führt insbesondere Nichtbeachtung von: Durchfahrtshöhen u. –breiten, Gewichten/Gewichtsverteilungen, Anhänge- und Stützlasten, Geschwindigkeiten, Ladungssicherung. Aufbauten (Planen) dürfen nicht entfernt werden. Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet, es sei denn der Mieter kann auf seine Kosten nachweisen, daß der betreffende Reifen schon bei Übernahme des Anhängers beschädigt war. Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, ebenso wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein, und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Bei Auftreten von Schäden dürfen diese nur nach Rücksprache und Weisung des Vermieters beseitigt werden. Andernfalls trägt der Mieter hierfür die anfallenden Kosten selber und haftet dem Vermieter für Schäden die durch die Reparatur entstehen. Folgeschäden am Fahrzeug oder dem Ladegut des Mieters werden vom Vermieter nicht übernommen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter nach schriftlicher Genehmigung eine Vertragswerkstatt beauftragen. Der Vermieter leistet daraufhin Ersatz für notwendige Reparaturen bis zur Höhe des am Anmietort üblichen Preises. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter allerdings nur dann, wenn der Mieter alle vertraglichen Regelungen einhält und es sich nicht um typische Unfallbeschädigungen, Schäden durch Fremdeinwirkung bzw. von Außen handelt. Bei während der vereinbarten Mietzeit durchgeführten Reparaturen sind in jedem Fall die Altteile dem Vermieter unverzüglich vorzulegen, andernfalls entfällt jeder Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des Mieters. Für Folgeschäden wird in keinem Fall vom Vermieter Ersatz geleistet. Schäden an der Bereifung, sowie an der Plane und am Aufbau trägt der Mieter in jedem Fall selbst. Weist der Mieter einen konstruktiven Mangel nach, haftet er nicht. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug VOR Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter schriftlich, ggf. auf dem Mietvertrag an. Der Mieter wird das Fahrzeug mit eigenüblicher Sorgfalt gegen unbefugte Benutzung sichern. (abschließen)
9. Rückgabe des Anhängers
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör, sauber an den Vermieter zurück zu geben. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-Scheines verlangen. Auch im Schadenfall hat der Mieter für die Rückgabe des Mietanhängers in 53359 Rheinbach, Meckenheimerstr. 13 zu sorgen.
10. Versicherung
Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger besteht im gesetzlichen Umfang. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr. 7 benutzt wird. Der Anhänger ist haftpflichtversichert. Unsere Mietanhänger sind als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen und ohne Einschränkungen haftpflichtversichert. Bei Teilkaskoschäden beträgt die Selbstbeteiligung für den Mieter EUR 1000,-. Bei Diebstahl muß nachgewiesen werden, daß der Anhänger ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert war und nicht in unbewohnten Gebiet oder in einem Gewerbegebiet abgestellt wurde. Alle während des Mietzeitraums entstehenden Schäden, die nicht von einer Versicherung oder einer dritten Person übernommen werden, trägt der Mieter in unbegrenzter Höhe. Der entsprechende Betrag ist bei Rückgabe fällig. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die durch unser Verschulden oder durch Versagen unseres Mietanhängers entstanden sind. Ladung ist grundsätzlich nicht versichert.
11. Ersatzleistung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen, ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Bei Vorbestellungen von Fahrzeugen besteht keine Haftung, wenn das vorbestellte Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters zum vereinbarten Abholtermin nicht einsatzfähig ist.
12. Reservierung / Stornierung / Verspätung
Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Anhängertyps. Der Vermieter braucht ein vorbestelltes Fahrzeug nicht länger als 1 Stunde nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt freizuhalten. Erfolgt eine Stornierung innerhalb 7 Tagen vor Mietbeginn, wird der vereinbarte Mietpreis abzüglich 20% eingesparter Betriebskosten in Rechnung gestellt. Bei Abbestellungen durch den Vermieter, wird der Vermieter von seinen Verpflichtungen zur Leistung frei. Stornogebühren nach verbleibender Zeit bis zur Anmietung: 1-7 Tage = 80%, / 8-60 Tage = 50% / >61 Tage = 25%
Bei Verspätungen von mehr als 1 Stunde, die uns nicht gemeldet werden, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von mind. 50,00€
13. Schriftform / Rücktritt
Der Mietvertrag / Stornierung / Verlängerungen kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts gelten die Stornobedingungen (siehe Punkt 12). Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß BGB §312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 besteht nicht.
14. Datenschutzklausel
Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, lnkassoinstitute, Anhängerhersteller. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die Mietwagenrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
15. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Der Mieter hat sich vor anderweitiger Durchführung von Wartungsarbeiten die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Die Prüfung hat sich der Mieter schriftlich bestätigen zu lassen. Das Mietfahrzeug ist gereinigt zurückzugeben, anderenfalls wird die Reinigung aufwandsabhängig mit min. 20 € berechnet.
16. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters.
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Stand: 01.01.2024
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht